RS Vwgh 1987/5/25 86/12/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1987
beobachten
merken

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §21 Abs3;

Rechtssatz

§ 21 Abs 3 PG 1965 stellt nicht auf die Höhe des Versorgungsbezuges an sich ab bzw verwendet nicht beispielsweise die Wortfolge "Versorgungsbezug, der angewiesen wird" oder dergleichen, sondern bestimmt die Höhe der Gebühr mit dem Begriff "Anspruch" näher. Dafür, dass darunter nur ein im Zeitpunkt des Anfalles unmittelbar durchsetzbares Recht und nicht auch ein vorübergehend ruhendes Recht auf Leistung zu verstehen ist, ist aus der Wortwahl im zweiten Halbsatz des § 21 Abs 3 PG 1965 kein Ansatz zu finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120287.X02

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten