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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §21 Abs3;Rechtssatz
§ 21 Abs 3 PG 1965 stellt nicht auf die Höhe des Versorgungsbezuges an sich ab bzw verwendet nicht beispielsweise die Wortfolge "Versorgungsbezug, der angewiesen wird" oder dergleichen, sondern bestimmt die Höhe der Gebühr mit dem Begriff "Anspruch" näher. Dafür, dass darunter nur ein im Zeitpunkt des Anfalles unmittelbar durchsetzbares Recht und nicht auch ein vorübergehend ruhendes Recht auf Leistung zu verstehen ist, ist aus der Wortwahl im zweiten Halbsatz des § 21 Abs 3 PG 1965 kein Ansatz zu finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120287.X02Im RIS seit
25.09.2006