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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §21 Abs3;Rechtssatz
Bereits aus dem vom Gesetzgeber verwendeten Wort "ruhen" folgt, dass das zugrundeliegende Recht, der Anspruch als solcher, nicht beseitigt wird, sondern nur - vorübergehend - seine Realisierung zum Stillstand kommt, der Anspruch als solcher aber bestehen bleibt. Auch im Interesse der gebotenen sachgerechten Interpretation darf dieser Abfertigungsregelung nicht die Bedeutung gegeben werden, dass bei einem bloß vorübergehenden Ruhen eines Teiles des Anspruches der Berechnung der Abfertigung nur dieser geringere, aktuelle Anspruch zugrundegelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120287.X01Im RIS seit
25.09.2006