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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Kommt hervor - etwa durch einen neuerlichen Computerausdruck des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger - dass der Pensionsbemessung ein höheres Einkommen als tatsächlich erzielt worden war, zugrundegelegt wurde, so ist die auf diese (neu hervorgekommene) Tatsache (Hinweis E 28.4.1955, 3276/53 und E 27.4.1956, 3047/53 sowie Fasching IV, 511) gestützte amtswegige Wiederaufnahme des Pensionsbemessungsverfahrens, falls kein Verschulden des Trägers der Pensionsversicherung vorliegt, nicht gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080066.X02Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012