RS Vwgh 1987/5/25 86/12/0097

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;

Rechtssatz

Der Beamte, der eine ihm mündlich oder schriftlich erteilte Weisung für nicht eindeutig oder unklar hält, hat aus eigenem beim Weisungsgeber auf Klärung bzw. Erläuterung zu drängen. Er kann diese Verpflichtung nicht der Dienstbehörde dadurch aufbürden, dass sie eine allenfalls inhaltlich notwendige konkretere Darlegung im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens vornimmt, das der Angewiesene mit einem Feststellungsantrag, dass die Befolgung einer bestimmten Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zählt, einleitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120097.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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