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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2814/77 E 12. Juni 1980 VwSlg 10159 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen iS der beiden ersten Tatbestände des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG sind nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer, sondern nur solche Zuwendungen zu verstehen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080100.X03Im RIS seit
25.05.1987Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012