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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0095 E 10. September 1982 VwSlg 10800 A/1982 RS 2Stammrechtssatz
Die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein Bescheid gestützt wird, muss insbesondere bei der Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Schwierigkeiten möglich sein, weil gemäß § 69 Abs 3 AVG 1950 diese Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 lit a dieses Paragraphen stattfinden kann. Die Frage des Zeitablaufes muss daher unzweifelhaft zu klären sein (Besprechung im ZAS 1984, S 30).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080066.X05Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012