RS Vwgh 1987/5/25 83/08/0066

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §409 Satz2;
AVG §38;

Rechtssatz

Der Träger der Krankenversicherung ist auch zur Feststellung der Höhe der für die Leistungsbemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage zuständig. Liegt ein rechtskräftiger Beitragsgrundlagenbescheid nicht vor, hat der Träger der Pensionsversicherung diese Frage anlässlich der Feststellung der (Leistungsbemessungsgrundlage) Bemessungsgrundlage als Vorfrage (Hinweis E 10.9.1982, 82/08/0095) im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen. Gebietskrankenkasse und der Pensionsversicherungsträger stehen daher hier im Verhältnis selbstständiger behördlicher Verwaltungseinheiten zueinander, die Gebietskrankenkasse ist nicht "verlängerter Arm" des Trägers der Pensionsversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080066.X01

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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