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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0144 B 16. Dezember 1986 VwSlg 12345 A/1986 RS 2Stammrechtssatz
Wird vom VwGH das bei ihm anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung eingestellt, weil die belangte Behörde nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, dieser Bescheid aber in der Folge vom VwGH wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, dann steht im Falle einer neuerlichen Säumnisbeschwerde der Entscheidung des VwGH die materielle Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entgegen. Die Beseitigung dieses Prozesshindernisses ist nur im Wege der Wiederaufnahme möglich (Hinweis E 20.1.1965, 2289/64).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120156.X02Im RIS seit
19.09.2006