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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KDV 1967 §30 Abs1;Rechtssatz
Unter "ALKOHOLABHÄNGIGKEIT oder chronischem Alkoholismus" iSd § 34 Abs 1 lit d KDV ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges (einer bestimmten Gruppe) und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte und daher ohne Rücksicht darauf als Wegfall der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe zu werten ist, ob eine konkrete Gefahr aufgewiesen werden kann, daß der Betreffende in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken wird, ob er in psychiatrischer Behandlung steht und ob er bisher im Verkehr auffällig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110026.X01Im RIS seit
11.07.2001