RS Vwgh 1987/5/26 86/07/0084

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Nimmt die Behörde (hier: Gemeindeaufsichtsbehörde), entgegen dem in der Vorstellung einer Partei enthaltenen Antrag, von einer "Erörterung des Verfahrens I. und II. Instanz im Beisein der Partei" Abstand, dann liegt, für den Fall, dass die Behörde mit Recht von weiteren Ermittlungen absieht, weil der für die von dieser getroffenen Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits von der Berufungsbehörde erhoben wurde, keine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vor.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070084.X02

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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