RS Vwgh 1987/5/26 86/17/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 3

Stammrechtssatz

Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig § 99 Abs 1 lit b StVO anstelle § 5 Abs 2 StVO)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170019.X05

Im RIS seit

08.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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