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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0220 B 18. November 1983 RS 5Stammrechtssatz
Das Beschriften von Kuverts, in denen Beschwerden an den VwGH aufgegeben werden sollen, ist allein Sache verlässlicher Kanzleiangestellter; gegenüber solchen trifft den Rechtsanwalt keine besondere Überwachungspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110065.X02Im RIS seit
29.05.2006