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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Siehe jedoch:86/17/0157 E 26. Mai 1987 RS 2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 erhebliche PreisüberschreitungBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 erhebliche PreisüberschreitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X15Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009