RS Vwgh 1987/5/26 86/17/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Norm

GewO 1973 §39 Abs1 impl;
PrG 1976 §14 Abs1 idF 1980/288;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1980/288;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0174 E 18. Jänner 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gem § 44a lit a VStG, bei Verstößen wegen Preistreiberei gehört auch die Angabe, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, wenn die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft begangen worden ist (Hinweis E 21.5.1981, 1275/79 und E 12.2.1982, 81/04/0077). Denkmöglich wäre, den Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO 1973) oder als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) anzusehen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X14

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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