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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §39 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0174 E 18. Jänner 1983 RS 1Stammrechtssatz
Zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gem § 44a lit a VStG, bei Verstößen wegen Preistreiberei gehört auch die Angabe, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, wenn die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft begangen worden ist (Hinweis E 21.5.1981, 1275/79 und E 12.2.1982, 81/04/0077). Denkmöglich wäre, den Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO 1973) oder als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) anzusehen.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X14Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009