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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Im Hinblick auf einen nach § 44 a lit b VStG 1950 klar abgegrenzten Schuldspruch muss die für das allfällige Berufungsverfahren maßgebende Fragestellung behandelt werden können, ob die Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführte Verwaltungsvorschrift innewohnen, bereits Gegenstand einer innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlung waren, ob die Verwirklichung der betreffenden Sachverhaltselemente als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind (diesfalls Zuordnung der drei Rechtsregeln des § 14 Abs 3 PreisG).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170019.X06Im RIS seit
08.06.2005