RS Vwgh 1987/5/26 86/17/0019

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
PrG 1976 §14 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Im Hinblick auf einen nach § 44 a lit b VStG 1950 klar abgegrenzten Schuldspruch muss die für das allfällige Berufungsverfahren maßgebende Fragestellung behandelt werden können, ob die Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführte Verwaltungsvorschrift innewohnen, bereits Gegenstand einer innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlung waren, ob die Verwirklichung der betreffenden Sachverhaltselemente als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind (diesfalls Zuordnung der drei Rechtsregeln des § 14 Abs 3 PreisG).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170019.X06

Im RIS seit

08.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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