RS Vwgh 1987/5/26 86/17/0016

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Dass die Berufungsinstanz die rechtliche Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, gegenüber der ersten Instanz bei sonstiger Identität der Tat näher bezeichnet, stellt keine Auswechslung der Tat dar (Hinweis E 23.11.1982, 81/11/0097).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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