RS Vwgh 1987/5/26 86/17/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0645/60 E 12. September 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Frist des § 31 Abs 3 VStG am Tage der Erlassung des Berufungsbescheides bereits verstrichen war, stand der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Wege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170030.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten