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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine durch die Behörde zweiter Instanz erfolgte Modifizierung der Tatumschreibung erster Instanz durch Konkretisierung, im Verhältnis zu welchen Preisen eine Preisüberschreitung angenommen wurde und in welchem Ausmaß eine Preisüberschreitung erfolgte, stellt keine Auswechslung der Tat dar, soferne es sich um ein und dieselbe Tathandlung handelt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0064).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009