RS Vwgh 1987/5/26 86/17/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §66 Abs4;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 Rechtsregel3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Eine durch die Behörde zweiter Instanz erfolgte Modifizierung der Tatumschreibung erster Instanz durch Konkretisierung, im Verhältnis zu welchen Preisen eine Preisüberschreitung angenommen wurde und in welchem Ausmaß eine Preisüberschreitung erfolgte, stellt keine Auswechslung der Tat dar, soferne es sich um ein und dieselbe Tathandlung handelt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0064).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten