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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Lautet der erstinstanzliche Bescheid auf Zurückweisung des WE-Antrages, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Sachentscheidung über diesen Antrag, und nicht, ob ein Wiedereinsetzungs-Grund gegeben ist (Hinweis auf E 29.5.1985, 84/11/0229).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110032.X02Im RIS seit
29.05.2006