RS Vwgh 1987/5/26 87/07/0073

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Der Einwand einer Partei gegen einen gem § 138 Abs 1 WRG erteilten Auftrag, dieser habe eine bereits durch das Gesetz selbst untersagte konsenslose Einbringung zum Gegenstand, stellt in Wahrheit ein Argument gegen das im § 138 WRG normierte Rechtsinstitut dar. Der in einer gesetzwidrigen Überschreitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehenden Neuerung kann erst auf der Grundlage eines erforderlichenfalls zwangsweise vollziehbaren behördlichen Auftrags wirksam begegnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070073.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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