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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0204 E 19. Juni 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkte der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage und Rechtslage zu Grunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretene Änderung im Sachverhalt ist für die Beurteilung durch die Berufungsbehörde rechtlich ohne Bedeutung. Ein Straferkenntnis schafft nämlich nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, was nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz gegebenen Sachlage und Rechtslage beurteilt werden kann (Hinweis E 25.1.1979, 1687/77).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170098.X04Im RIS seit
26.11.2001