RS Vwgh 1987/5/26 86/17/0098

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §1 Abs2;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0204 E 19. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkte der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage und Rechtslage zu Grunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretene Änderung im Sachverhalt ist für die Beurteilung durch die Berufungsbehörde rechtlich ohne Bedeutung. Ein Straferkenntnis schafft nämlich nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, was nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz gegebenen Sachlage und Rechtslage beurteilt werden kann (Hinweis E 25.1.1979, 1687/77).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170098.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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