RS VwGH Erkenntnis 1987/05/27 85/01/0289

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 36 und 40 GSchLG räumen dem Angeklagten - im Gegensatz zu den Bestimmungen der StPO - keine Parteistellung ein (Hinweis auf VfGH B 14.3.1985, B 125/85, OGH U 2.7.1986, 90 Os 76/85).

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr
Im RIS seit
02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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