Die Bestimmungen der §§ 36 und 40 GSchLG räumen dem Angeklagten - im Gegensatz zu den Bestimmungen der StPO - keine Parteistellung ein (Hinweis auf VfGH B 14.3.1985, B 125/85, OGH U 2.7.1986, 90 Os 76/85).
Schlagworte Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr