RS Vwgh 1987/5/27 86/03/0217

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist funktionell zur Erledigung einer aus dem Grunde, weil sie von einer hiezu nicht berechtigten Person erhoben wurde, unzulässigen Berufung insoweit zuständig, als sie diese zurückzuweisen hat. Entscheidet sie darüber meritorisch, verletzt sie die Grenzen ihrer Zuständigkeit und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Diese Rechtswidrigkeit ist gemäß § 41 Abs 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 29.11.1982, 82/10/0065, VwSlg 10903 A/1982).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030217.X02

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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