RS Vwgh 1987/5/27 87/03/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0160/32 E 30. Dezember 1933 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030112.X01

Im RIS seit

27.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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