Die Aufhebung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde, durch die belangte Behörde bewirkt keine "Klaglosstellung", da eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH verstanden werden kann. (Hinweis auf B VS vom 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980)