RS VwGH Beschluss 1987/05/27 87/03/0016

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Rechtssatz

Die Aufhebung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde, durch die belangte Behörde bewirkt keine "Klaglosstellung", da eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH verstanden werden kann. (Hinweis auf B VS vom 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980)

Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz
Im RIS seit
01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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