RS Vwgh 1987/5/27 87/03/0017

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0016 B 27. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde, durch die belangte Behörde bewirkt keine "Klaglosstellung", da eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH verstanden werden kann. (Hinweis auf B VS vom 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980)

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030017.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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