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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §7 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht dem im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatz der Periodenbesteuerung, daß der einer bestimmten Periode zuzuordnende Aufwand das steuerliche Ergebnis einer anderen Periode nicht beeinflussen darf. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Grundsatz zu verstehen, daß eine in den Vorjahren unterlassene AfA in einem späteren Jahr nicht nachgeholt werden darf (Hinweis auf E 29.5.1959, 1332/58, vom 18.12.1959, 2543/56, und vom 15.9.1961, 239/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130270.X01Im RIS seit
27.05.1987Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016