RS Vwgh 1987/5/27 85/01/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art102;
GOG §73 idF 1955/282;
GSchLG §36 idF 1950/240;
GSchLG §40 idF 1950/240;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung - sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist -

der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht. Dem § 73 GOG kommt nicht nur subsidiäre Bedeutung zu, sondern es ist aus ihm der konkrete, dreigliedrige Instanzenzug für die strittige Rechtsfrage der Parteistellung eines Angeklagten im Verfahren nach den §§ 36 und 40 GSchLG ableitbar. Aus der Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis eines Geschworenen oder Schöffen lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte bei Beanspruchung der Parteistellung demselben Rechtszug unterliegt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010289.X01

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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