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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102;Rechtssatz
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung - sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist -
der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht. Dem § 73 GOG kommt nicht nur subsidiäre Bedeutung zu, sondern es ist aus ihm der konkrete, dreigliedrige Instanzenzug für die strittige Rechtsfrage der Parteistellung eines Angeklagten im Verfahren nach den §§ 36 und 40 GSchLG ableitbar. Aus der Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis eines Geschworenen oder Schöffen lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte bei Beanspruchung der Parteistellung demselben Rechtszug unterliegt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010289.X01Im RIS seit
02.02.2005