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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF 1980/563;Rechtssatz
Die Einfügung der Worte "weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung" im § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972 durch das Abgabenänderungsgesetz 1980 bewirkte lediglich, daß beim Gläubiger einer - nicht betrieblichen - KAPITALFORDERUNG ab 1981 auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen;
Wertsicherungsbeträge, die auf Grund einer unter § 29 Z 1 EStG 1972 fallenden Rentenvereinbarung bezahlt werden, sind nach wie vor den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130178.X01Im RIS seit
27.05.1987