Eine Beschwerde, mit der die Zurückweisung einer Berufung angefochten wird, ist gegenstandslos geworden, wenn der mit der zurückgewiesenen Berufung bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde behoben wurde. Ein Kostenersatz findet in diesem Falle nicht statt. (Hinweis auf B vom 20.3.1986, 85/07/0249 und B vom 11.9.1985, 84/03/0276)