RS Vwgh 1987/5/27 87/01/0022

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1332/67 E 10. Mai 1968 RS 6

Stammrechtssatz

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010022.X01

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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