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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Entfernung von 300 m zwischen zwei mit hoher Geschwindigkeit (hier 160 km/h) fahrenden Fahrzeugen ist das Ablesen des Kennzeichens des vorderen Fahrzeuges nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030230.X01Im RIS seit
01.09.2005