RS Vwgh 1987/5/27 86/03/0230

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Bei einer Entfernung von 300 m zwischen zwei mit hoher Geschwindigkeit (hier 160 km/h) fahrenden Fahrzeugen ist das Ablesen des Kennzeichens des vorderen Fahrzeuges nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030230.X01

Im RIS seit

01.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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