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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde trifft gemäß § 39 Abs 2 AVG die Verpflichtung, die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes von Amts wegen vorzunehmen. Dieser Grundsatz befreit aber die Partei nicht von der Obliegenheit zur Sachverhaltsermittlung beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Es ist daher die Verfahrensrüge einer Partei, die trotz gebotener Gelegenheit am Verwaltungsverfahren nicht genügend mitgewirkt hat, abzulehnen, wenn die Partei ihre Zurückhaltung erst im Verfahren vor dem VwGH ablegt und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpft. Wenn die Behörde beim gegebenen Sachverhalt die erstmals in der Beschwerde beantragte Einvernahme eines Sachverständigen (hier:
zur Frage, ob ein Unternehmer einen Handelsbetrieb neben Ableistung des Zivildienstes führen könne) unterlassen hat, kann ihr daraus nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden. (Hinweis auf E vom 29.10.1986, 86/01/0152, E v. 19.3.1976, 0320/74).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010015.X02Im RIS seit
03.05.2005