RS Vwgh 1987/5/27 86/03/0089

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2085/74 E 19. Dezember 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO 1960.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030089.X01

Im RIS seit

27.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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