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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2085/74 E 19. Dezember 1975 RS 1Stammrechtssatz
Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO 1960.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030089.X01Im RIS seit
27.05.1987