RS Vwgh 1987/5/27 87/01/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, daß die Verhaltensprognose über die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit eines Waffenscheinwerbers durchaus rechtmäßig unter Einbeziehung der getilgten Vorstrafen erstellt werden kann. (Hinweis auf E vom 27.2.1967, 0846/66, VwSlg 7092 A/1967, E v. 18.1.1984, 83/01/0320) Nicht hat er aber ausgesprochen, dass die Tilgung einer Verurteilung als solche keine maßgebliche Änderung hinsichtlich des ihr zu Grunde liegenden Sachverhaltes darstellt. Die Behörde hätte demnach, da sich der Sachverhalt durch die Tilgung der Vorstrafe im Hinblick auf § 6 WaffG eine in einem wesentlichen Punkt geändert hat, eine Sachentscheidung treffen müssen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010057.X02

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten