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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Wenn der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft darlegen konnte, kann es keinen entscheidungswesentlichen Mangel bilden, wenn im Verwaltungsverfahren über die behauptete "Bespitzelung" des Asylwerbers in seinem Heimatstaat keine weiteren Ermittlungen gepflogen worden sind, weil solche Erhebungen weder zielführend noch den Interessen des Asylwerbers dienlich gewesen wären, und zudem offensichtlich auch einen Verstoß gegen den Grundgedanken des Asylrechts bedeutet hätten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010073.X03Im RIS seit
31.05.2005