RS Vwgh 1987/5/27 87/01/0073

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft darlegen konnte, kann es keinen entscheidungswesentlichen Mangel bilden, wenn im Verwaltungsverfahren über die behauptete "Bespitzelung" des Asylwerbers in seinem Heimatstaat keine weiteren Ermittlungen gepflogen worden sind, weil solche Erhebungen weder zielführend noch den Interessen des Asylwerbers dienlich gewesen wären, und zudem offensichtlich auch einen Verstoß gegen den Grundgedanken des Asylrechts bedeutet hätten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010073.X03

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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