RS Vwgh 1987/5/27 86/03/0217

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Trägt eine Berufung am Ende den mit Maschinschrift beigefügten Namen einer vom Bescheidadressaten des hiemit angefochtenen Bescheides verschiedenen Person, über dem sich handschriftlich der Vermerk "i.V." mit einem unleserlichen Namenszug befindet, so kann diese Berufung in Ermangelung jeglichen Hinweises auf ein Vertretungsverhältnis nicht dem Bescheidadressaten, und ohne weitere Ermittlungen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht einmal demjenigen zugerechnet werden, dessen Name in Maschinschrift am Ende der Berufung aufscheint, sondern ist als von einer hiezu nicht berechtigten Person erhoben zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Formgebrechen behebbare Unterschrift Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030217.X01

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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