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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Trägt eine Berufung am Ende den mit Maschinschrift beigefügten Namen einer vom Bescheidadressaten des hiemit angefochtenen Bescheides verschiedenen Person, über dem sich handschriftlich der Vermerk "i.V." mit einem unleserlichen Namenszug befindet, so kann diese Berufung in Ermangelung jeglichen Hinweises auf ein Vertretungsverhältnis nicht dem Bescheidadressaten, und ohne weitere Ermittlungen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht einmal demjenigen zugerechnet werden, dessen Name in Maschinschrift am Ende der Berufung aufscheint, sondern ist als von einer hiezu nicht berechtigten Person erhoben zurückzuweisen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Formgebrechen behebbare Unterschrift Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030217.X01Im RIS seit
31.08.2005