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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auch über einen vom Berufungswerber gestellten Eventualantrag zu dem auf Stattgebung des erstinstanzlichen Antrages gerichteten Abänderungsantrag in der Berufung hat die Berufungsbehörde abzusprechen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030044.X02Im RIS seit
14.12.2005