RS Vwgh 1987/5/27 87/03/0044

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;

Rechtssatz

Auch über einen vom Berufungswerber gestellten Eventualantrag zu dem auf Stattgebung des erstinstanzlichen Antrages gerichteten Abänderungsantrag in der Berufung hat die Berufungsbehörde abzusprechen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030044.X02

Im RIS seit

14.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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