RS Vwgh 1987/6/3 87/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Vertragliche Verpflichtungen haben keinen Einfluss auf die Schuld, wenn es dem Täter oblag, vor Aufnahme der inkriminierten Tätigkeit entsprechende vertragliche Vorkehrungen zu treffen oder entgegenstehende Verträge nicht einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100085.X03

Im RIS seit

03.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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