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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Vertragliche Verpflichtungen haben keinen Einfluss auf die Schuld, wenn es dem Täter oblag, vor Aufnahme der inkriminierten Tätigkeit entsprechende vertragliche Vorkehrungen zu treffen oder entgegenstehende Verträge nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100085.X03Im RIS seit
03.06.1987