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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach § 44a lit a VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100121.X02Im RIS seit
11.07.2001