RS Vwgh 1987/6/3 85/10/0121

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Veröffentlicht am 03.06.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach § 44a lit a VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100121.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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