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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
PSchG NÖ 1973 §44 Abs1 idF 5000-5;Rechtssatz
Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerdefälle (Schulerhaltung bzw Schulaufwand; Deckung des Schulaufwandes durch Schulumlagen der beteiligten Gemeinden) ist maßgebendes Kriterium für die Verpflichtung wie auch die Berechtigung zum Besuch einer öffentlichen PFLICHTSCHULE die Tatsache des Wohnens in dem betreffenden Schulsprengel. Dieses Merkmal ist dann als verwirklicht anzusehen, wenn sich das Kind im Schulsprengel tatsächlich aufhält, dh die ihm zur Verfügung stehende (gestellte) Unterkunft tatsächlich benützt bzw bewohnt. Ein lediglich vorübergehender Aufenthalt in der zum Schulsprengel gehörenden Gemeinde steht einem Wohnen in dieser Gemeinde nicht entgegen. Bei dem allein maßgebenden Merkmal des Wohnens macht es keinen Unterschied, ob das Kind als "Flüchtling" iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55, anzusehen ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100193.X01Im RIS seit
11.07.2001