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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs3;Rechtssatz
Die Begünstigung nach § 37 Abs 3 EStG 1972 kann sich grundsätzlich nur auf jene Wirtschaftsgüter beziehen, die von der (drohenden) Enteignung erfasst sein können. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt allerdings nicht voraus, dass das veräußerte Wirtschaftsgut ident sein müsse mit jenem, welches der Enteigner für den der Enteignungsmaßnahme zugrundeliegenden Zweck benötigt (Hinweis E 28.5.1980, 1188/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130207.X01Im RIS seit
11.07.2001