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70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §4 Abs1;Rechtssatz
Das als Grundlage für die allfällige Gewährung einer Schülerbeihilfe (hier: einer Heimbeihilfe) heranzuziehende Einkommen ist nicht das - wie auch immer berechnete - Nettoeinkommen. Nach § 4 Abs 1 SchBeihG handelt es sich bei dem hier maßgebenden Einkommen um jenes gem § 2 Abs 2 EStG 1972, somit um das zu versteuernde Einkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100012.X03Im RIS seit
03.06.1987