Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §32 Z2;Rechtssatz
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit bzw aus einem früheren Rechtsverhältnis gehören auch dann zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 EStG 1972, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtnachfolger zufließen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Steuerpflichtige Gesamtrechtsnachfolger oder nur Einzelrechtsnachfolger ist. Das Gesetz verlangt auch nicht die Fortsetzung der Tätigkeit oder des Rechtsverhältnisses durch den Erben oder Einzelrechtsnachfolger, sondern bloß eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte (Hinweis auf E 29.6.1956, 1519/53 und E 16.1.1959, 1307/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130020.X01Im RIS seit
03.06.1987