RS Vwgh 1987/6/3 86/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z2;

Rechtssatz

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit bzw aus einem früheren Rechtsverhältnis gehören auch dann zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 EStG 1972, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtnachfolger zufließen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Steuerpflichtige Gesamtrechtsnachfolger oder nur Einzelrechtsnachfolger ist. Das Gesetz verlangt auch nicht die Fortsetzung der Tätigkeit oder des Rechtsverhältnisses durch den Erben oder Einzelrechtsnachfolger, sondern bloß eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte (Hinweis auf E 29.6.1956, 1519/53 und E 16.1.1959, 1307/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130020.X01

Im RIS seit

03.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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