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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfaßt nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern alle Güter positiver und negativer Art, die dem Betrieb dienen und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar sind, also gegebenenfalls auch immaterielle Werte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130207.X02Im RIS seit
11.07.2001