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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob ein allgemeines Interesse erheblich ist oder nicht, sondern ob ein solches für die konkrete Ankündigung angenommen werden kann (Im konkreten Fall befinden sich im Einzugsbereich mehrere Privatzimmervermietungsbetriebe, sodass eine Ankündigung auf einen Betrieb nicht im erheblichen Interesse der Straßenbenützer liegt oder deren vordringlichem Bedürfnis diene).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020007.X04Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011