RS Vwgh 1987/6/4 87/02/0007

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob ein allgemeines Interesse erheblich ist oder nicht, sondern ob ein solches für die konkrete Ankündigung angenommen werden kann (Im konkreten Fall befinden sich im Einzugsbereich mehrere Privatzimmervermietungsbetriebe, sodass eine Ankündigung auf einen Betrieb nicht im erheblichen Interesse der Straßenbenützer liegt oder deren vordringlichem Bedürfnis diene).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020007.X04

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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