RS Vwgh 1987/6/4 87/02/0040

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 38 Abs 5 StVO genügt es nicht, dass der Kfz-Lenker BEI ROTLICHT in die Kreuzung eingefahren ist, sondern es ist maßgebend, dass der Betreffende bei Rotlicht nicht vor der Stelle, an der anzuhalten wäre, angehalten hat und daher TROTZ ROTLICHTES in die Kreuzung eingefahren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020040.X01

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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