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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 38 Abs 5 StVO genügt es nicht, dass der Kfz-Lenker BEI ROTLICHT in die Kreuzung eingefahren ist, sondern es ist maßgebend, dass der Betreffende bei Rotlicht nicht vor der Stelle, an der anzuhalten wäre, angehalten hat und daher TROTZ ROTLICHTES in die Kreuzung eingefahren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020040.X01Im RIS seit
09.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008