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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0156 E 4. Dezember 1981 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen zur Berechtigung der Vornahme der Atemluftprobe, wenn, objektiv gesehen, sämtliche Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 StVO vorlagen, d.h. auch feststeht, daß der Bfr ein Kfz gelenkt hat, der Bfr aber behauptet, daß dieser Umstand (Lenken eines Fahrzeuges) dem Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht bekannt war.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020012.X02Im RIS seit
20.10.2005