RS Vwgh 1987/6/4 87/02/0012

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0156 E 4. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Berechtigung der Vornahme der Atemluftprobe, wenn, objektiv gesehen, sämtliche Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 StVO vorlagen, d.h. auch feststeht, daß der Bfr ein Kfz gelenkt hat, der Bfr aber behauptet, daß dieser Umstand (Lenken eines Fahrzeuges) dem Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht bekannt war.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020012.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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