Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine in § 38 VStG genannte Person im Verwaltungsstrafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, jedoch bereits in der Anzeige eine Niederschrift über ihre Aussage vorliegt, so ist es der Behörde nicht verwehrt, auch diese Aussage zu verwerten, weil gemäß § 46 AVG (§ 24 VStG) als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. (Hinweis auf E vom 15.4.1985, 84/10/0231)
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020012.X03Im RIS seit
20.10.2005