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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der VwGH ist nicht zuständig, über Beschwerden gegen Akte anderer Behörden als Verwaltungsbehörde, insbesondere gegen eigene Beschlüsse, zu erkennen. Daraus folgt, dass die vorliegende gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gerichtete Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020084.X01Im RIS seit
03.03.2008